Schriftenklau – viele begehen Diebstahl und wissen es gar nicht!

Was, jetzt soll ich auch noch für Schriften zahlen?! Diesen naiven Ausruf hört man oft. Wir räumen in aller Kürze mit fünf weitverbreiteten Unwahrheiten auf! *

Von Stefan Brunn

Unwahrheit Nummer 1: Schriften sind frei, daran gibt’s keine Rechte!
Oh doch, auch für Schriften muss man Nutzungsrechte erwerben. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Systemschriften (die man zugleich mit einem Rechner erworben hat) oder für explizit frei verfügbare Schriften. Aber im Grundsatz gilt: Man kann nicht irgendwo eine Schrift herunterladen und glauben, Urheberrechte würden für Schriften nicht gelten.

Unwahrheit Nummer 2: Man kauft sich die Schrift.
Auch diese Aussage ist falsch: Wenn man in einem Fontshop für eine Schrift etwas bezahlt, dann handelt es sich nur um Nutzungsrechte. Es ist hier nicht wie beim Kofferkauf! Der Koffer gehört einem, die Schrift eben nicht, man darf sie nur benutzen …

Unwahrheit Nummer 3: Eine Agentur darf eine Schrift nur für einen einzigen Kunden nutzen.
Falsch. Wenn eine Agentur für einen Kunden eine Schrift kauft, dann erwirbt sie die Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte hat sie dann für all ihre Kunden. Was die Agentur hingegen nicht tun kann: die Schrift(en) weitergeben an die Kunden. Nur die damit erstellten Produkte (meist ja PDF) darf sie weitergeben an Kunden, Druckereien etc.

Unwahrheit Nummer 4: Die Schrift darf nur auf einem einzigen Rechner installiert werden.
Hier kommt es natürlich auf den Vertrag mit dem Fontshop an. In aller Regel jedoch dürfen Agenturen die Schrift auf mehreren Rechnern installieren und benutzen. Eine Lizenz gilt oft für bis zu 5 Arbeitsplätze. Wer die Schrift(en) dann auf mehr als 5 Rechnern benutzen will, muss eine andere (Volumen-)Lizenz erwerben.

Unwahrheit Nummer 5: Auf der Rechnung an den Fontshop muss der Kunde der Agentur vermerkt sein.
Wieder falsch! Es kommt nicht auf den Endkunden an, sondern allein auf den Lizenznehmer. Wie er die Kosten mit dem Kunden abrechnet, ist dabei egal: Er kann sie in der Rechnung gegenüber dem Kunden explizit ausweisen oder die Summe mit anderen Dienstleistungen verrechnen. Der Endkunde hat in beiden Fällen nicht das Recht, die Schrift(en) auf seinen Rechnern zu installieren. Er muss also, wenn er die Schrift(en) später selbst auch noch nutzen will, eine weitere Lizenz erwerben. Das ist insofern problematisch, als er sie dann letztlich zweimal bezahlt: einmal für die Nutzung durch die Agentur und einmal für die eigene Nutzung. Bei kleineren Projekten kann es bisweilen möglich sein, dass die Agentur sich für die Entwürfe im Fontshop kostenlose Testschnitte besorgt (zeitlich begrenzter Einsatz) oder entsprechende Plug-ins von Fontshops nutzt.

* Dieser Artikel ist keine Rechtsauskunft oder -beratung! Weder ist der Autor Rechtsanwalt noch besitzt er fundierte juristische Kenntnisse. Die Informationen in diesem Text beruhen auf eigenen Erfahrungen und Recherchen des Autors. Für tiefergehende Informationen empfehlen wir drei weitere Quellen:

• eine von dem Schriftgestalter Ralf Herrmann,
• eine von der Deutschen Anwaltshotline,
• eine von der Informationsplattform iRights.info