Was kosten Zweideutigkeiten? Die Presse testet es aus!

Er ist nicht mehr unter uns (in der Öffentlichkeit). Er ist gern nackt (am Handgelenk). Er ist süchtig (nach Gummibärchen). Zweideutigkeiten wie diese gab es in der Presse schon immer. Aber die Betroffenen wehren sich zunehmend – und vor Gericht wird es für die Verlage teurer. Ein Preisvergleich von Laura Bertenburg

Als die Zeitschrift „A – die Aktuelle“ mit der Headline „Er ist nicht mehr unter uns“ titelte, ragte diese Zweideutigkeit über die Formel-Eins-Legende Michael Schumacher aus der Menge der gewöhnlichen Presse-Zweideutigkeiten heraus. In diesem Sommer nun wurde das Klatschblatt dazu verurteilt, der Familie Schumacher 100.000 Euro Schmerzensgeld für diese irreführende Titelstory zu zahlen. Die Argumentation des Verlags (Mediengruppe Funke), es handele sich bei der Headline um eine „Aussage grundsätzlicher Art“, wies das Gericht zurück.

Tatsächlich enthält die Aussage „Er ist nicht mehr unter uns“ ja verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Jeder vernünftige Mensch liest darin aber eben nicht so etwas wie „Er lässt sich kaum mehr in der Öffentlichkeit sehen“ oder „Schade, dass er sich nicht mehr unters Volk mischt“. Eine überwältigende Mehrheit wird, auch im Kontext der anderen Titelseiten-Elemente, aus dieser Headline lesen: „Er ist tot.“

Zweideutigkeiten wie diese helfen der Presse, ihren Umsatz zu steigern. Sogar die Wissenschaft ergründete diese Technik schon vor langer Zeit. Vor über 20 Jahren beschrieb ein Medienwissenschaftler, wie die Klatschpresse so etwas mit angeblichen Todesfällen von Prominenten macht. „Grace Jones vom Motorboot überfahren“ war damals eines der Beispiele – die Musikerin war natürlich NICHT gestorben.

In jüngster Zeit allerdings wehren sich die Betroffenen zunehmend juristisch. Und sie erzielen immer wieder nennenswerte Strafen für die Verlage. Die Schumachers zum Beispiel lagen schon im Februar dieses Jahres vor Gericht und erstritten damals 60.000 Euro. Das OLG Hamburg bestätigte ein Urteil des Landesgerichts. Damals insinuierte ein Funke-Blatt, dass die Schumachers „vor der Trennung“ stünden. Auch andere Verlagshäuser mussten schon zahlen in Sachen Michael Schumacher – Burda etwa für eine Headline auf dem Titel der „Bunten“. Dort hieß es: „Er kann wieder gehen …“ Diese Ente kostete die „Bunte“ 50.000 Euro. Viele Titelbilder mit solchen Schumacher-Zweideutigkeiten hat Anfang des Jahres einmal die Seite Uebermedien zusammengestellt. Titel: „Geschäftsmodell: Lügen über Michael Schumacher“.

Aber die Schumachers sind beileibe nicht die einzigen Promis, die zuletzt Schmerzensgelder erstritten haben. Vermutlich können die großen Verlagshäuser sie trotzdem noch aus der Portokasse bezahlen (die heißt allerdings inzwischen „Sorry-Kasse“). „Alkohol-Rückfall – Jenny Elvers trinkt wieder!“ lautete zum Beispiel eine Titelstory des Magazins „OK!“. Die Aussage könnte theoretisch so interpretiert werden, dass Jenny Elvers gestern überhaupt etwas getrunken habe, ein Wässerchen oder eine Limo beispielsweise. Aber eben nur theoretisch. Im Gerichtsprozess wurden Jenny Elvers jedenfalls 35.000 Euro zugesprochen. Es half auch nichts, dass die Redakteurin versicherte, bei Frau Elvers eine „Fahne“ bemerkt zu haben. Die Redakteurin musste übrigens auch einen Teil selbst zahlen.

Mehr als zehn Mal so viel musste die „Neue Welt“ berappen, weil sie berichtet hatte, Charlene von Monaco und ihr Ehegatte Fürst Albert gingen durch eine „bittere Trennung“: 400.000 Euro wurden fällig. Während die Funke-Justiziarin behauptete, es müsse sich ja im Fall dieser Headline nicht unbedingt um eine Liebestrennung des Paares handeln — Charlene war alleine zu einem Charity-Ball aufgetaucht — fand die Richterin, dass der Titel den zwingenden Eindruck erwecke, „als sei etwas Furchtbares passiert“.

400.000 Euro bekam auch Madeleine von Schweden schon mal vor Gericht zugesprochen. Die Zeitschriften „Welt der Frau“ und „Frau mit Herz“ des Klambt-Verlags hatten frei erfundene Klatschartikel über angebliche Liebesaffären, Schwangerschaften und Heiratspläne gedruckt. 86 Artikel solcher Art brachte Madeleines Anwalt vor die Richterschaft. Die befand, dass die Persönlichkeitsrechte Madeleines zum Zweck der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung so stark verletzt worden seien, dass mit dem Richterspruch ein „echter Hemmungseffekt“ geschaffen werden müsse.

Jörg Kachelmann, der vom Vorwurf einer Vergewaltigung freigesprochen wurde, beklagte Persönlichkeitsrechtsverletzungen von „Bild“ und auf Bild.de. Das Gericht verurteilte den Axel-Springer-Konzern zu einer Schmerzensgeldzahlung von 395.000 Euro plus Zinsen (insgesamt 513.000 Euro). Das war zwar viel geringer als die ursprüngliche Forderung Kachelmanns von 2,25 Millionen Euro, aber doch eine der höchsten Schmerzensgeldzahlungen, die in deutschen Presserechtsprozessen überhaupt zugesprochen wurden.

Anders lief es zuletzt bei Joachim Löw. Der Fußball-Bundestrainer erhielt nämlich 100.000 Euro mehr als ursprünglich von seinen Anwälten gefordert — insgesamt 240.000 Euro. Diese Summe muss die Mediengruppe Funke zahlen, weil ihre Klatschblätter in elf Fällen unzutreffend und mit mangelndem „Berichterstattungsinteresse“ berichteten und in drei weiteren Fällen ungünstige und intime Fotos von seinem Strandurlaub auf ihre Titel packten. „Verliebt in seine Patentochter?!“ hieß eine von sieben Titel-Storys über Jogi Löw, um die es in dem Gerichtsstreit ging.

Auch wenn es die vielen Summen in unserem Artikel nahelegen: Nicht jede Unterstellung der Presse wird von deutschen Gerichten mit Schmerzensgeldern bestraft. Ein Beispiel: Die Schauspielerin Simone Thomalla scheiterte mit einer Schmerzensgeldklage über 20.000 Euro gegen das People-Magazin „Closer“ vor dem Oberlandesgericht München. Auf dem Closer-Titel hatte es gehießen: „Tatort-Kommissarin plötzlich mit großer Narbe im Ausschnitt – heimliche Brust-OP?“ Das Gericht sah aber den Tatbestand einer schweren schuldhaften Persönlichkeitsverletzung nicht erfüllt. Der Durchschnittsleser, so die Argumentation, lese daraus nicht zwingend die Behauptung, Thomalla habe sich einer brustvergrößernden Schönheitsoperation unterzogen. Berücksichtigt wurde auch die intensive öffentliche Selbstdarstellung von Frau Thomalla. Die Schauspielerin hatte über zwei Instanzen geklagt und musste letztlich die Kosten des Verfahrens selbst tragen.